Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung
bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten für alle
Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen
Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware
gelten unsere AGB als angenommen.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben. Selbst wenn
wir auf Schreiben des Bestellers Bezug nehmen, in denen dessen AGB oder ein Hinweis darauf
enthalten sind, gilt dies nicht als Einverständnis.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen, Formen und Werkzeuge

(1) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Sämtliche Vereinbarungen
dieses Vertrages sind in den schriftlichen Vertragsurkunden niedergelegt. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde
ausdrücklich zugesagt. Angaben zum Liefergegenstand (z.B. technische Daten, Toleranzen,
Maße, Gewichte etc.) und seine Darstellung sind bloße Beschreibungen und Kennzeichnungen,
die nur dann verbindlichen Charakter haben, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen. Technische
und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit
sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der
Kaufsache nicht berühren.
(3) Unsere Angebote können mangels abweichender Vereinbarung nur binnen 10 Tagen nach
Angebotsdatum angenommen werden.
(4) An Konstruktionszeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und ähnlichen
Unternehmensgegenständen körperlicher oder unkörperlicher Art behalten wir uns Eigentum und
Urheberrechte vor. Sie sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet uns der
Besteller in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften. Referenzwerbung mit unserem
Namen und Ähnliches ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig.

§ 3 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung. Das
Abladen und Einlagern sind Sache des Bestellers. Zu den Preisen kommt die gesetzliche
Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung hinzu. Kosten einer etwa vereinbarten Transportoder
ähnlichen Versicherung trägt - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - der Besteller. Bei
Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Treten bei einem Liefertag, welcher vier Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der
Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen bei Grundstoff-, Material-, Lohn-, Transport- oder
Lagerkosten), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des
Bestellers vor. Die Preiserhöhung kann nur innerhalb zweier Monate nach Eintreten der genannten
Preiserhöhungen von uns geltend gemacht werden. Die einzelnen Kostenelemente und deren
Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden. Sollten
sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absinken, ist auch dies bei Bildung des
neuen Preises zu berücksichtigen.
(3) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag
gültigen Preise.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der
Preis netto (ohne Abzug) binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren
Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch
zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt. Wir sind
berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen.
(3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit
des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen
zur Folge.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder wenn der Gegenanspruch
rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif, oder von uns anerkannt ist.
(6) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften
diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs
statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der
Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.
(7) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben
vorbehalten.

§ 5 Lieferzeit und Lieferhindernisse

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir
trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten –
gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg,
Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. –
sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen
Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten
zu. Wir werden dem Besteller solche Umstände unverzüglich mitteilen und von ihm bereits
erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstatten. Sollte das Hindernis zu einer Verschiebung
von mehr als einem Monat führen, steht uns auch das Recht zu, vom Liefervertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten.
(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Verzögerungen werden wir dem
Besteller mitteilen. Sofern wir von unseren Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden
und wir dies nicht zu vertreten haben, verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden
Zeitraum. Wir können in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt
vom Vertrag erklären, sofern sich die Leistungszeit durch die nicht richtige oder rechtzeitige
Selbstbelieferung um mehr als einen Monat verlängern sollte. Sofern wettbewerbsrechtlich
zulässig, werden wir dem Besteller unsere Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht
vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des
Bestellers uns gegenüber sind ausgeschlossen.
(5) Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist
vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht
auch ohne Fristsetzung zu.
Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Absatzes
6 und des § 10, die keine Umkehr der Beweislast bezwecken, ausgeschlossen; gleiches gilt für
Aufwendungsersatz.
(6) Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt,
wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein
Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche
nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.

§ 6 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer
Bereitstellung auf den Besteller über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die
Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über.
Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet seiner Rechte aus §§ 8 – 10 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig,
sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
(3) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss
unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines
nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle
gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt
hat.
Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile wie z.B. Motoren, Steuergeräte
etc., selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile i.S.v.
§ 93 BGB werden.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Ware zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist
ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur
Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist.
Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des
Bestellers.
Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die
Einzugsermächtigung (§ 7 V) zu widerrufen.
Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der
Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher Inspektions- und
Wartungsarbeiten).
(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder
verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO
verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu
verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der
Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb.
aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-
Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Steht die gelieferte Ware aufgrund
des Eigentumsvorbehalts in unserem Miteigentum, so erfolgt die Abtretung der Forderungen im
Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird die gelieferte Ware zusammen mit Waren Dritter
veräußert, welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen, werden die entstehenden
Forderungen in dem Verhältnis an uns abgetreten, das dem Faktura Endbetrag unserer Ware zum
Faktura Endbetrag der Drittware entspricht. Bei Aufnahme der abgetretenen Forderungen in eine
laufende Rechnung, tritt der Besteller bereits jetzt einen entsprechenden Teil des Saldos
(einschließlich des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab; werden Zwischensalden
gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich
aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu
behandeln. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist,
und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen
und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Kaufsache vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet
oder vermischt.
(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer
Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so
dass wir als Hersteller gelten. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit anderen
Waren, die nicht uns gehören, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte
dieser Waren; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller in diesem Falle die Ware
sorgfältig für uns verwahrt.
Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen,
überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der
Besteller verwahrt das entstandene (Mit-)Eigentum für uns.
Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
(8) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert unserer
Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; welche
Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.
(9) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere
Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für deren
Erfüllung Sorge zu tragen

§ 8 Sach- und Rechtsmängelhaftung

Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt, sofern der Besteller Kaufmann ist aber nur im Falle
der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Rüge
hat in Schriftform zu erfolgen):
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des
Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig
sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns
gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Im
Falle der Nacherfüllung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit,
als durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten
entstehen.
(2) Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem
Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom
Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der
schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten
Male misslingt.
Weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche
aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten,
Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie
sonstiger deliktischer Haftung) sind entsprechend § 10 ausgeschlossen oder beschränkt.
(3) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne
vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des
Bestellers oder Dritter.
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache, sofern es
sich um Ansprüche handelt, für welche nach den §§ 8 oder 10 eine beschränkte Haftung besteht.
Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein.
Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen,
soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern,
als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des
Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom
Vertrage zurückzutreten.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen beim Rückgriff des Unternehmers aus §§ 478 f. BGB bleiben
unberührt.
Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.
(5) Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und
schriftlich gewähren.

§ 9 Werk- und Werklieferungsverträge, Dienstverträge

(1) Für Mängel werkvertraglicher Leistungen leisten wir entsprechend § 8 I – III, V, VI Gewähr.
Dem Besteller steht das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme nach Maßgabe des § 637 BGB zu;
der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn wir auch die Nacherfüllung verweigern dürfen.
(2) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz verjähren in einem
Jahr ab der Abnahme, sofern es sich um Ansprüche handelt, für welche nach den §§ 9 oder 10
eine beschränkte Haftung besteht.
Dies gilt nicht bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung einer Planungs- oder
Überwachungsleistung hierfür besteht; in diesem Falle beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
Die Ansprüche auf Selbstvornahme, Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind
ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und wir uns darauf berufen.
Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern,
als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des
Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
(3) Kostenvoranschläge sind zu vergüten.
(4) Bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gilt
§ 8.
(5) Bei Mängeln dienstvertraglicher Leistungen gilt § 10 entsprechend.

§ 10 Rücktritt vom Vertrag und sonstige Haftung unsererseits

(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers soll – abgesehen von den Fällen der §§ 8 und 9 –
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder
vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls
gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch
bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f.
BGB bleibt unberührt.
(3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, siehe
Abs. 8 S. 2) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der
Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger
deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
(5) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden
bei Vertragsschluss.
(6) Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt
§ 10 entsprechend.
(7) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche
Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der
Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten,
die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des
Vertragszwecks unentbehrlich sind.

§ 12 Abnahme

Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt
worden ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen,
auch wenn der Besteller trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.

§ 13 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Beweislastverteilung

(1) Leistungsort ist der Versandort (Werk- oder Lagerort).
(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Besteller auch Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der
Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Sitz nach Vertragsschluss
ins Ausland verlegt oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind
berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht
der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der
kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist
deutsch.
(4) Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder
richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig
sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich,
einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung
verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.
(3) Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei
im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen.
(4) Wir behandeln alle Daten des Bestellers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und
nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Besteller hat auf
schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine erhobenen, verarbeiteten und genutzten
personenbezogenen Daten.

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